Krankenkasse

Haushaltshilfe über Krankenkasse 


Wir arbeiten mit alle Gesetzlichen krankenkassen zusammen

Die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V


In § 24c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die Leistungen aufgezählt, welche die Gesetzliche Krankenversicherung für Versicherte bei Schwangerschaft und Mutterschaft zur Verfügung stellen kann. Zu diesen Leistungen gehört nach § 24c Nr. 5 SGB V auch die Leistung „Haushaltshilfe“.

Die Rechtsgrundlage für die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung, in der auch die konkreten Anspruchsvoraussetzungen definiert werden, ist § 24h SGB V. Danach erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und auch keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Haushaltshilfe nach der Geburt ist selbstverständlich.


Wenn einem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen:


  • einer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 und 4 SGB V
  • einer medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter nach § 24 SGB V
  • einer häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V
  • einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V
  • einer medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V


nicht möglich ist, kann eine Haushaltshilfe gewährt werden. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass im Haushalt mindestens ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.


Wir stellen Haushaltshilfe für die TK, BKK, AOK, IKK, DAK, Barmer uvm.

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