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Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben nach der gesetzlichen Regelung des § 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – einen Anspruch auf Haushaltshilfe. Der Anspruch auf die Leistung besteht grundsätzlich dann, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann.

Bei der Haushaltshilfe handelt es sich nach ihrer Beschaffenheit um eine Sachleistung. Nach der Rechtsnatur ist die Leistung als Rechtsanspruchsleistung zu werten. Hinsichtlich der Leistung „Haushaltshilfe“ wird in § 38 SGB V zwischen der Regelleistung und der Mehrleistung unterschieden. Die Regelleistung muss dann gewährt werden, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Durch die Bestimmungen in § 38 Abs. 2 SGB V haben die Krankenkassen die Möglichkeit, in weiteren als durch die Regelleistung gesetzlich vorgegebenen Fällen, zusätzlich eine Haushaltshilfe zu gewähren. Macht eine Krankenkasse von diesem Recht Gebrauch, handelt es sich um die sogenannte Mehrleistung, welche in der Satzung (dem „Hausgesetz“) der jeweiligen Krankenkasse zu regeln ist.

Der Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht immer gegenüber die Krankenkasse, bei der die haushaltsführende Person versichert ist. Das heißt, dass die Krankenkasse die Haushaltshilfe leisten muss, die die Grundleistungen – beispielsweise die stationäre Krankenhausbehandlung – trägt.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Eine Definition des Begriffes „Haushaltshilfe“ gibt es in den gesetzlichen Vorschriften nicht. Die Haushaltshilfe wird jedoch dann zur Verfügung gestellt, wenn die haushaltsführende Person ausfällt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Hilfen in hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bestehen. Dies sind Tätigkeiten, die zur Weiterführung des Haushalts erforderlich sind, beispielsweise die Pflege von den Wohnräumen und der Kleidung, Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten und die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern.

Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf die Haushaltshilfe, sofern sie vor Eintritt des Versicherungsfalls den Haushalt selbst geführt haben. Wurde der Haushalt von Dritten, zum Beispiel vom Ehegatten, Familienangehörigen oder Hausangestellten geführt und die Kinder beaufsichtigt und betreut, ist der Anspruch ausgeschlossen.


Zudem ist der Anspruch nach § 38 Abs. 3 SGB V nur dann gegeben, wenn der Haushalt nicht durch eine im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann. Der Hinderungsgrund ist in diesem Fall irrelevant. Der Hinderungsgrund ist in diesem Fall irrelevant. Dies können z. B. berufliche Gründe, schulische Verpflichtungen, Aus- und Fortbildung oder andere (beispielsweise altersmäßige oder körperliche) Gründe sein, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.1977, Az. 5 RKn 32/76, vom 13.07.1977, Az. 3 RK 52/76 und vom 22.04.1987, Az. 8 RK 22/85. Arbeitsfreie Tage, Zeiten einer Arbeitslosigkeit, Zeiten eines bezahlten Urlaubs, Kurzarbeit oder witterungsbedingte Arbeitsausfälle stellen keinen Hinderungsgrund dar, vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 30.03.1977, Az. 5 RKn 23/76.


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